Unsere Gatterordnung - bitte vor einer Buchung aufmerksam lesen.
Gatterordnung des "Schwarzwild-Gewöhnungsgatter Altmühltal e. V.", Fassung vom 18.04.2016
Diese Gatterordnung wurde durch den Jagdschutz- und Jägerverein Eichstätt e. V. in Zusammenarbeit mit dem BJV-Jagdhundeausschuss auf der Grundlage der Gatterordnung des Schwarzwild-Gewöhnungsgatters Aufseß UG, erarbeitet.
Die Gatterordnung regelt den geordneten und tierschutzgerechten Arbeitsablauf im Schwarzwild-Gewöhnungsgatter Altmühltal.
Das Gatter wird unter der Schirmherrschaft des Landesjagdverbands Bayern e. V. durch den Schwarzwild-Gewöhnungs-Gatter Altmühltal e. V. betrieben.
1 Ziele und Grundsätze der Arbeit im Schwarzwildgatter
1.1 Die tierschutzgerechte Einarbeitung der Jagdhunde gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes
1.2 Das Verhalten von Jagdgebrauchshunden durch die gezielte Herbeiführung einer kontrollierten Begegnung mit Schwarzwild einzuschätzen und dadurch eine tierschutzgerechte Arbeit der Jagdgebrauchshunde während der Bejagung des Schwarzwilds zu gewährleisten.
1.3 Durch genaue Kenntnisse ihrer Hunde die Hundeführer befähigen, diese bei der Jagdausübung tierschutz- und waidgerecht sowie zum Selbstschutz einzusetzen.
1.4 Die Hunde von der Wehrhaftigkeit der Sauen erfahren lassen, um ihr Verhalten zur Schadensabwendung anzupassen.
1.5 Vermeiden, dass dem Schwarzwild bei der Bejagung durch die Hunde mehr als erforderlich Schaden zugefügt wird.
1.6 Die tierschutzgerechte Bejagung des Schwarzwilds zu gewährleiten, indem die Hunde so ausgebildet werden, dass sie Schwarzwild im Einstand finden und es in Bewegung bringen.
1.7 Die Feststellung von zur Schwarzwildjagd geeigneten und die Aussonderung von ungeeigneten Jagdhunden.
Die Einarbeitung des Jagdhundes am Schwarzwild ist ein Erfordernis des Tierschutzes. Die Arbeit im Gatter muss die Verhältnismäßigkeit für Wild und Hund gewährleisten.
2 Ver- und Gebote
Den Weisungen des Gatterpersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss von der Übung.
Das Fotografieren und Filmen am und im Gatter während der Übungsarbeit ist verboten.
Der Einsatz von Jagdhunden im Ruhegatter ist verboten.
Hinweise und Beschwerden sind an den Verein „Schwarzwild-Gewöhnungs-Gatter Altmühltal e.V“. zu richten.
3 Aufbau des Schwarzwildgatters
3.1 Gesamtgröße: ca. 6,5 ha, unterteilt in zwei Arbeits- und ein Ruhegatter
3.2 Beschaffenheit: Das Ruhegatter ca. 3 ha, als eigentlicher dauerhafter Aufenthaltsort des Gatterwilds ist so angelegt, dass die weitestgehende mögliche Minimierung von Störungen gewährleistet ist.
Die Umzäunung des gesamten Gatters ist als Doppelzaunanlage mit einem Abstand von vier Meter, so ausgeführt, dass ein Kontakt zwischen dem Gatterwild und frei lebendem Schwarzwild ausgeschlossen werden kann.
Die Befahrbarkeit des Gatters wird zur Durchführung von notwendigen Instandhaltungs- und –setzungsarbeiten durch feste Metalltore gewährleistet, die mit einer Einfahrtschleuse versehen sind.
Das Gatter ist entsprechend der Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (herausgegeben von der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter vom August 2011) und den Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Schwarzwildgattern in Bayern (Anlage 3, UMS vom 27.02.2013 Az 45-G8738-2009/2-37) ausgestaltet und mit Tieren besetzt.
Zur Beobachtung der Verhaltensweise des Hundes und des Schwarzwilds sind ausreichend Schneisen und Beobachtungseinrichtungen vorhanden.
3.3 Besatz mit Schwarzwild
Das Gatter wird mit mindestens 4 und maximal 8 Sauen besetzt. Die im Gatter verwendeten Sauen sind keine Wildfänge, im Gatter eingewöhnt, gesund und im guten Allgemeinzustand sowie mit Chips eindeutig identifizierbar.
4 Grundsätze der Gatterarbeit
Ein Einsatz von Hunden im Gatter darf nur in Anwesenheit einer sachkundigen Person
des Gatterpersonals erfolgen.
Für Übungen können bis zu acht Sauen gleichzeitig im Arbeitsgatter verwendet werden.
Pro Übungseinheit dürfen an einer Sau oder an einer Sauengruppe nicht mehr als sechs Jagdhunde nacheinander arbeiten.
Soll die Arbeit am selben Tag fortgesetzt werden, ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen.
Es arbeitet nie mehr als ein Jagdhund an den Sauen.
Bei eventuellen Stresszeichen der Sauen wird die Arbeit durch den Gattermeister beendet.
Vor der ersten Gatterarbeit sind die Hundeführer in die Gatterordnung einzuweisen.
5 Anforderungen an Hunde, die für die Arbeit im Schwarzwildgatter zugelassen werden
Über die Zulassung zur Arbeit im Gatter entscheidet der Gattermeister. Dabei ist Folgendes
zu beachten:
Zugelassen werden alle Jagdhunde, die den im November 2002 bei der Expertentagung einvernehmlich erarbeiteten „Grundsätzen zur Bewegungsjagd“ Nr. 3 „Hunde“ entsprechen bzw. die bei jungen Jagdhunden aufgrund der Rasseeigenschaft zu erwarten sind. Dies umfasst Jagdhunde, die zur Schwarzwildbejagung (auch zur Nachsuche) eingesetzt werden sollen. Grundsätzlich kann der Gattermeister davon ausgehen, dass Jagdhunde diese Eigenschaft erfüllen, wenn sie zur Brauchbarkeitsprüfung nach §3 BPO zugelassen werden können.
Erhält der Gattermeister davon Kenntnis, dass der Hund durch Sauen traumatisiert sein könnte, z. B. durch erlittene Verletzungen, ist die Zulassung besonders zu prüfen. Dies ist im Gatterbuch besonders zu dokumentieren.
Der vorgestellte Hund ist klinisch gesund und verfügt über einen ausreichenden Impfschutz (Tollwut, Staupe, HCC, Parvovirose, Leptospirose). Der aktuelle Impfstatus wird mit dem Impfausweis belegt.
Der vorgestellte Hund ist eindeutig zu identifizieren, zum Beispiel durch einen Chip oder eine Tätowierung, die mit der Ahnentafel oder dem Impfausweis übereinstimmt.
Der Hund soll über einen Grundgehorsam verfügen und sich vom Hundeführer auf Geheiß des Gattermeisters abrufen lassen. Der Grundgehorsam wird vor der Zulassung des Hundes überprüft.
Hunde nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Agressivität und Gefährlichkeit vom 10.Juli.1992 (BayRS 2011-2-7-I) werden im Schwarzwildgewöhnungsgatter nicht zugelassen.
6 Anforderungen an den Hundeführer
Der Hundeführer muss
- Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins sein,
- Eigentümer des Hundes oder schriftlich zur Führung des Hundes ermächtigt sein,
- belehrt worden sein, dass er auf eigene Gefahr für sich und seinen Hund im Gatter arbeitet,
- in der Lage sein, seinen Hund von einer Sau abzunehmen,
- versichern, dass der Hund für die Jagd auf Schwarzwild vorgesehen ist.
7 Grundsätze der Übungsarbeit
Hauptverantwortlich für das Gatter, sowie die stattfindenden Übungen ist immer der Gattermeister oder eine durch ihn beauftragte und sachkundige Person. Übungen dürfen ausschließlich nur bei einer der genannten Personen stattfinden.
Die Übungen sind so anzulegen, dass die Anforderungen der Tagesverfassung und dem Ausbildungsstand des Hundes und des Schwarzwilds entsprechen.
Hunde, die sich als übersteigert aggressiv oder verstärkt ängstlich zeigen, sind von der Übung auszuschließen.
Ein Hund wird maximal zu fünf Übungstagen zugelassen, pro Übungstag ist nur eine Übung gestattet. Der Nachweis erfolgt im Gatterbuch.
8 Rechte und Pflichten des Gatterpersonals
Durch den Betreiber werden die Gattermeister für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren berufen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berufung weiteren Gatterpersonals obliegt ebenfalls dem Betreiber.
Voraussetzung für die Berufung zum Gattermeister ist ein gültiger Jagdschein sowie der Nachweis der Sachkunde bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde.
Das Gatterpersonal ist vom Gatterbetreiber nach persönlicher und fachlicher Befähigung zu beauftragen.
Das Gatterpersonal gewährleistet im Rahmen dieser Gatterordnung
die tierschutzgerechte Haltung der Sauen,
die Durchführung von Übungen auf der Grundlage dieser Gatterordnung,
die Führung eines Gatterbuchs, bei dem alle Übungen dokumentiert werden,
die Absicherung einer tierärztlichen und menschlichen Hilfe im Notfall,
die Erfüllung der tierschutzrechtlichen Forderungen der zuständigen Behörde,
eine jährliche Berichterstattung an den Betreiber und an die zuständige Veterinärbehörde sowie an die Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter.
9 Gebühren für die Übungen werden gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.
Buxheim, den 18.04.2016
Jagdschutz- und Jägerverein Eichstätt e. V.
1. Vorsitzender
Franz Loderer
Jagdschutz- und Jägerverein Ingolstadt e. V.
Klaus Neumayr